Die von den Klägern als widersprüchlich bezeichneten Verfügungen steht der Beachtung des wahren Willens der Erblasserin aber nicht im Weg, da dieser sich feststellen lässt; die Verfügung ist dann gemäss Art. 469 Abs. 3 richtig zu stellen (vgl. Weimar, Berner Kommentar, a.a.O., Art. 469 N 16). So kann durch eine neue Verfügung von Todes wegen explizit oder implizit den Testamentsinhalt revoziert werden (vgl. Art. 511 ZGB; Tuor, Berner Kommentar, a.a.O., Art. 509-511 ZGB; Druey, a.a.O., § 9 N 62 f.).