Dies wäre jedoch nicht der Fall, da auch bei fehlender Auslegungsmöglichkeit der restlichen testamentarischen Bestimmungen dieser Verfügung nicht die Kläger, sondern der Staat letzter Erbe wäre. So erbt das Gemeinwesen auch dann, wenn der Erblasser alle gesetzlichen Erben ausgeschlossen und keine anderen eingesetzt hat, und zwar selbst dann, wenn auch das Gemeinwesen ausgeschlossen wurde, wie dies die Erblasserin auf dem Blatt 5 der nämlichen Verfügung vorgenommen hat (vgl. Basler Kommentar, a.a.O., Art. 466 N 2).