Die allfällige Widersprüchlichkeit der beiden Varianten des Blatts 2 der eigenhändigen letztwilligen Verfügung würde die Kläger nur dann betreffen, wenn durch deren Ungültigkeit die Kläger zu ihrer Erbenstellung kommen würden. Dies wäre jedoch nicht der Fall, da auch bei fehlender Auslegungsmöglichkeit der restlichen testamentarischen Bestimmungen dieser Verfügung nicht die Kläger, sondern der Staat letzter Erbe wäre.