In der anderen Version erhalte die Institution E beide Liegenschaften und das gesamte Barvermögen bis auf Fr. 20'000.--, die dem Willensvollstrecker ausgerichtet werden sollen. Jedenfalls beweise die Existenz der beiden Versionen schon für sich allein, dass die Erblasserin offensichtlich Widersprüchliches angeordnet habe, die nicht mehr lösbar seien, der Wille nicht mehr aufrecht erhalten werden könne und somit keine wirksame oder gültige Verfügung über die Liegenschaften vorliege und dass die Erblasserin geisteskrank und urteilsunfähig gewesen sei.