cc. Vor allem machen die Kläger geltend, dass vom Blatt 2 der eigenhändigen letztwilligen Verfügung zwei widersprüchliche Versionen existierten. So werde auf der einen Version die Institution E mit dem halben Inventar der Liegenschaften bedacht, während der Willensvollstrecker und seine Ehegattin sowie die Nachbarn P je mit Liegenschaften bedacht werden. In der anderen Version erhalte die Institution E beide Liegenschaften und das gesamte Barvermögen bis auf Fr. 20'000.--, die dem Willensvollstrecker ausgerichtet werden sollen.