Die Bestimmungen, nämlich dass die Erblasserin an der öffentlichen letztwilligen Verfügung nach wie vor festhalte und dass ihre vom Erbrecht ausgeschossenen gesetzlichen Erben keine Erbenstellung hätten, sind demnach gültig verfügt worden (vgl. Berner Kommentar, a.a.O., Art. 469 N 3). Es bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass dieses Testament keine weitreichende Bedeutung hat, mit Ausnahme 35 der nochmaligen Wiederholung des bereits im öffentlichen Testament Gesagten. Eine eigenständige Verfügung - neben derjenigen, welche aber rechtsungültig ist - wird darin jedenfalls nicht getroffen.