bekl.act. 77). Eine formale Eigentümlichkeit eines Laien soll nicht aus rein fachlich-beurkundungstechnisch orientierter Sicht a priori zur bedingungslosen Vernichtung eines ernstlich gewollten und womöglich besonders gut gemachten Testaments führen, was sich bei zweckorientierter Würdigung der Form ohne weiteres vermeiden liesse (vgl. ZBJV 1995, S. 180).