Es besteht kein Zweifel, dass die Erblasserin das Testament niedergeschrieben hat, was durch die Kläger auch nicht bestritten wurde. Zudem erachtete die Erblasserin das Testament als definitiv, zumal sie es bereits am 18. Juli 1994, mithin 2 Tage nach Errichtung, in die Erbschaftslade einliefern liess (vgl. ZBJV 1995, S. 175; bekl.act.