Die Unterschrift hat unter anderem zum Zweck, dass die Endgültigkeit des Testaments bekundet wird. Auf das Formelement der Unterschrift wird grundsätzlich nicht verzichtet (vgl. ZBJV 1995, S. 175). Die Erblasserin hat in der eigenhändigen letztwilligen Verfügung zwar nicht unterschrieben, sie hat jedoch einleitend festgehalten "bestimme ich, G, …". Es besteht kein Zweifel, dass die Erblasserin das Testament niedergeschrieben hat, was durch die Kläger auch nicht bestritten wurde.