Das Recht kann eine Verfügung nicht schützen, die ihrerseits gegen das Recht verstösst (Druey, a.a.O., § 12 N 33). So ist eine letztwillige Verfügung an alle Personen zu eröffnen, die in Frage kommen können, aus der Erbschaft etwas zu erhalten, somit auch an beide Kläger als gesetzliche Erben, welchen die Erbenstellung durch die Erblasserin entzogen wurde (Basler Kommentar, a.a.O. Art. 558 N 2). Die Beklagten stimmen denn auch der Auffassung der Kläger zu, dass die Bestimmung, die gesetzlichen Erben dürften nichts von den Anordnungen erfahren, rechtsunwirksam sei.