Des Weiteren erbringt das öffentliche Testament als öffentliche Urkunde für die durch dieses bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Nicht zum Urkundeninhalt gehört aber beim öffentlichen Testament die Erklärung der beiden Zeugen auf der Urkunde, dass sich die Erblasserin nach ihrer Wahrnehmung im Zustand der Verfügungsfähigkeit befunden hat. Diese bildet jedoch ein Indiz zugunsten der Urteilsfähigkeit (vgl. BGE 117 II 231).