Die Kläger verkennen, dass das öffentliche Testament zusammen mit den weiteren letztwilligen Verfügungen der Erblasserin sehr wohl einen Sinn ergeben. Überdies ist vielmehr die Argumentation der Kläger widersprüchlich, dass unter Beizug des Blattes 5 eines eigenhändigen Testaments anzunehmen sei, dass die Erblasserin nicht subsidiär den Staat erben lassen wollte. Gerade durch diese eigenhändige letztwillige Verfügung hat sie das öffentliche Testament ergänzt und ihren gesamten Nachlass geregelt. So ist ein Testament erst im Erbgang einer verstorbenen Person, und nicht bereits zu Lebzeiten, auszulegen.