Wie bereits unter Erwägung 1 ausgeführt, ist ein Testament, welches sämtliche gesetzlichen Erben ausschliesst, zumindest nicht nichtig, da der Staat als "letzter Erbe" an deren Stelle tritt. Vielmehr sind zur Auslegung eines Testaments sein übriger Kontext, Gegebenheiten ausserhalb des Testaments (Beziehung des Erblassers zu den Anwärtern auf Nachlasswerte bzw. zu den gesetzlichen Erben, Situation bei der Verfügung, Äusserungen des Erblassers über seine Vorstellungen) oder rechtliche Auslegungshilfen beizuziehen (Druey, a.a.O, § 12 N 1 f., 7 ff.; BGE 124 III 412).