3. Nachstehend ist zu prüfen, ob die Erblasserin bei der Errichtung ihrer entscheidrelevanten Testamente urteilsfähig war. (…) g. Die Kläger behaupten überdies, dass die Vielzahl der testamentarischen Anordnungen an einem klaren Willen und an der Fähigkeit rationalen Denkens zweifeln lasse. Zudem könne aus den Testamenten selbst festgestellt werden, dass diese wirr, unvernünftig und in sich krass widersprüchlich seien.