Es ist zu prüfen, ob - ausgehend von der Lebensauffassung des Erblassers - ein nachvollziehbares schützenswertes Motiv vorhanden ist. Die Ausrichtung nach den Einstellungen des Erblassers ist deshalb geboten, weil nicht auf diesem Weg eine Zulässigkeitsprüfung des Verfügungsinhalts installiert und dieser nicht einer allgemeinverbindlichen Sozialmoral untergeordnet werden darf; selbst in nach objektiviertem Durchschnittsempfinden zweifelhaften Bereichen hat die staatliche Regelungsordnung für die Durchsetzung legitimer Anliegen der Rechtsunterworfenen Gewähr zu bieten (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 467/468 N 16).