Wo ein Testament zu Gunsten solcher Personen oder Organisationen errichtet wird, ist abzuklären, ob der Erblasser aus eigener, ethisch schützenswerter Überzeugung oder unter übermässiger, seine Willensbildung bestimmender und damit persönlichkeitswidriger Einflussnahme testiert hat. Es ist zu prüfen, ob - ausgehend von der Lebensauffassung des Erblassers - ein nachvollziehbares schützenswertes Motiv vorhanden ist.