Wichtiges Kriterium der Urteilsfähigkeit ist zudem, ob die Erblasserin in diesen Zeitpunkten durch gewisse in ihren Testamenten Bedachte beeinflusst war und demzufolge nicht mit freiem Willen letztwillig verfügte, z.B. durch starke mentale Verfangenheiten mit einnehmenden Organisationen weltanschaulicher oder religiöser Ausrichtung oder dominanten Personen im Umfeld. Wo ein Testament zu Gunsten solcher Personen oder Organisationen errichtet wird, ist abzuklären, ob der Erblasser aus eigener, ethisch schützenswerter Überzeugung oder unter übermässiger, seine Willensbildung bestimmender und damit persönlichkeitswidriger Einflussnahme testiert hat.