Unter Geisteskrankheit sind ausgeprägte und dauerhafte psychische Störungen zu verstehen, die auf das äussere Verhalten der betroffenen Person offensichtliche Auswirkungen haben, die in ihrer Eigenschaft als auch in ihrem Ausmass einen aufmerksamen Laien verunsichern. Es handelt sich oft um Zwangsvorstellungen und Wahnideen (BGE 117 II 231). Das Vorliegen einer Geisteskrankheit hat nicht zwangsläufig Urteilsunfähigkeit zur Folge, sondern ist mit der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen (BGE 5C.21/2000/min). Geistesschwä- 33