Eine Person ist dann urteilsunfähig, wenn ihre Fähigkeit, vernünftig zu handeln, eingeschränkt ist, so bei Geisteskrankheit, bei Geistesschwäche oder in Zuständen, die genügend schwer sind, um die Fähigkeit, im bestimmten Fall und im betreffenden Tätigkeitsbereich vernunftgemäss zu handeln, tatsächlich zu beeinträchtigen (BGE 117 II 231).