Der Erblasser muss auch in prekären (aber vielfach für die Testamentserrichtung typischen) Situationen psychischer oder physischer Belastung oder Schwäche verfügen dürfen. Es ist für die rechtliche Beurteilung nicht der abstrakte "Krankheitswert" entscheidend, sondern der Umstand, ob sich eine erblasserische Fehlvorstellung so ausgewirkt hat, dass die getroffene Anordnung weder den objektiven tatsächlichen Verhältnissen (wirtschaftliche Verhältnisse, tatsächliche Hintergründe eines Zerwürfnisses) entspricht, noch ihre Rechtfertigung in einer adäquat wahrgenommenen Sympathie zum Begünstigten findet (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 467/468 N 3).