Dazu kommt, dass die Urteilsfähigkeit relativ zu verstehen ist: Sie darf nicht abstrakt festgestellt werden, sondern es ist konkret, in jedem einzelnen Fall auf Grund der gesamten Umstände zu prüfen, ob der Erblasser für die konkreten Vorkehren im Zeitpunkt der Errichtung - dieser umfasst sowohl eine allfällige Beratungs- als auch die Realisationsphase - als urteilsfähig betrachtet werden kann (Basler Kommentar, Art. 467/468 N 12; BGE 117 II 231; Weimar, Berner Kommentar, a.a.O., Art. 467 N 8 ff.). Die Anforderungen an die Verfügungsfähigkeit dürfen nicht überspannt werden: