O., Art. 467/468 N 9; Tuor, Berner Kommentar, Art. 457-536 ZGB, Bern 1952, Art. 467 N 2). Immerhin wird unter Umständen der objektive Inhalt der Verfügung bzw. die Vernünftigkeit als Indiz bei der Feststellung der Verfügungsfähigkeit in Betracht kommen. Insbesondere gilt dies, wenn nicht nur eine einzelne Anordnung im Testament, sondern deren mehrere oder alle als unvernünftig erscheinen, oder wenn gar aus der Zeit um die Testamentserrichtung ein ganzer Komplex unvernünftiger Handlungen des Erblassers nachweisbar ist (Tuor, Berner Kommentar, a.a.O., Art. 467 N 3; BGE 117 II 231).