c. Die Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente, ein intellektuelles Element, die Fähigkeit, den Sinn, die Zweckmässigkeit und die Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, und ein Willens- und Charakterelement, die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen und ohne Fremdbeeinflussung zu handeln (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 467/468 N 9; BGE 117 II 231). Worauf es ankommt ist nur, ob der Erblasser vernünftig zu handeln imstande ist. 32