Im Interesse der Aufrechterhaltung des Testaments hat der Beweis der Urteilsunfähigkeit mit Strenge gewürdigt zu werden. An sich ist der Beweis nicht in Bezug auf die Urteilsfähigkeit einer Person im Allgemeinen, sondern in einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich im Zeitpunkt der Testamentserrichtung, zu erbringen.