Geht es um eine erwachsene Person, bei der die Urteilsfähigkeit im Allgemeinen gegeben ist, obliegt es somit demjenigen, der mit der Testamentsanfechtung ein Recht auf die Erbschaft ableiten will, den Nachweis der Urteilsunfähigkeit zu erbringen. Eine sehr grosse Wahrscheinlichkeit der Urteilsfähigkeit, welche jeden ernsthaften Zweifel ausschliesst, genügt, insbesondere wenn es sich um den Geisteszustand einer verstorbenen Person handelt, weil in diesem Fall die Natur der Dinge selber einen absoluten Beweis unmöglich macht (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 519/520 N 17; BGE 117 II 231).