b. Die Urteilsfähigkeit ist die Regel. Sie wird vermutet: Wer deren Nichtvorhandensein behauptet, hat dies zu beweisen. Geht es um eine erwachsene Person, bei der die Urteilsfähigkeit im Allgemeinen gegeben ist, obliegt es somit demjenigen, der mit der Testamentsanfechtung ein Recht auf die Erbschaft ableiten will, den Nachweis der Urteilsunfähigkeit zu erbringen.