Nachlass ausschliessende öffentliche letztwillige Verfügung und das ihre Erben bestimmende eigenhändige Testament errichtet hat. Sollte die Erblasserin nämlich im Zeitpunkt der Errichtung der öffentlichen letztwilligen Verfügung noch urteilsfähig gewesen sein, aber nicht mehr im Zeitpunkt, in welchem sie das Testament schrieb, das ihre Erben bestimmte, so würden die Beklagten ihre Teilnahme am Nachlass der Erblasserin verlieren. Es würde dann an den Klägern liegen, ihre Erbenstellung trotz deren Ausschlusses im öffentlichen Testament gegenüber dem Gemeinwesen geltend zu machen.