Es kann von den Klägern nicht bewiesen werden bzw. wurde von ihnen auch nicht zum Beweis offeriert, dass sich zum damaligen Zeitpunkt kein Testament in Tresorfach der A-Bank befunden hatte. So wäre zumindest möglich gewesen, dass ein Testament zum damaligen Zeitpunkt im Bankfach lag. Auch wenn die Erblasserin zum damaligen Zeitpunkt noch keine eigenhändige letztwillige Verfügung errichtet gehabt hätte, hätte das Gemeinwesen geerbt (vgl. Basler Kommentar, Art. 466 N 2).