Auch kann nicht ernsthaft behauptet werden, dass die letztwillige öffentliche Verfügung ohne schlüssigen Inhalt sei. So hielt die Erblasserin neben dem Ausschluss der Kläger als deren Erben ausdrücklich fest, dass sie in einer separaten eigenhändigen letztwilligen Verfügung, welche sich in ihrem Tresorfach bei der A-Bank, befinde, bestimme, an wen ihr Nachlass übergehen solle. Es kann von den Klägern nicht bewiesen werden bzw. wurde von ihnen auch nicht zum Beweis offeriert, dass sich zum damaligen Zeitpunkt kein Testament in Tresorfach der A-Bank befunden hatte.