c. Allein dadurch, dass die Erblasserin in der öffentlichen letztwilligen Verfügung keine positive Erbeinsetzung bzw. Vermächtnisausrichtung vornahm, liegt gemäss obgenannten Ausführungen kein nichtiges Testament vor. So garantiert bereits die öffentliche Beurkundung die Formgültigkeit und die Absicht der Erblasserin, dass sie ein Testament errichten wollte. Auch kann nicht ernsthaft behauptet werden, dass die letztwillige öffentliche Verfügung ohne schlüssigen Inhalt sei.