b. Die Kläger behaupten, dass es sich bei der öffentlich letztwilligen Verfügung um ein rein negatives Testament handle, da die Erblasserin lediglich alle ihre gesetzlichen Erben, somit auch die Kläger, vom Erbrecht und von der Erbfolge ausschloss, darin jedoch keine positiven Verfügungen, welche ihr Nachlassvermögen zuteilen würden, getroffen habe.