a. Damit die Kläger ihre gesetzliche Erbenstellung gewinnen würden, müssten diejenigen Testamente nichtig sein, in denen die Erblasserin die Kläger von der Erbschaft ausschloss, somit das öffentliche letztwillige Testament vom 19. Januar 1994. Die späteren eigenhändigen letztwilligen Verfügungen der Erblasserin, auch jene, in welchen sie lediglich auf das öffentliche Testament verwiesen hat, sind für die Erbenstellung der Kläger zumindest betreffend Nichtigkeit unbedeutend, da die Erblasserin später keine letztwillige Verfügung errichtet hat, die dem öffentlichen Testament widersprach.