iure kennt das Erbrecht nur in Sonderfällen (Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Auflage, Bern 2002, § 12 N 24). Nichtige Testamente sind alle Akte, die keine Verfügungen von Todes wegen zu sein beanspruchen, wie zum Beispiel Geschäfte unter Lebenden, Entwürfe zu Verfügungen von Todes wegen, widerrufene Verfügungen oder Akte ohne schlüssigen Inhalt, zum Beispiel Verfügungen, welche in der Redaktion derart missraten sind, dass sie trotz allen Auslegungskünsten keinen schlüssigen Sinn ergeben (Druey, a.a.O., § 12 N 59 ff.).