che durch fehlende Willenserklärungen oder qualifizierte inhaltliche Rechtswidrigkeiten zustande gekommen ist, ist schlechthin rechtsunwirksam. Qualifizierten inhaltlichen Rechtswidrigkeiten entsprechen Extremfälle der von Art. 519-520 erfassten Tatbestände, die nach Nichtigkeit rufen. Gemäss oder analog zu Art. 20 Abs. 2 OR ist in den meisten Fällen Teilnichtigkeit denkbar (Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, 2. Auflage, Basel 2003, Art. 519/520 N 4). Nichtigkeit ipso iure kennt das Erbrecht nur in Sonderfällen (Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Auflage, Bern 2002, § 12 N 24).