517 ZGB bestimme ich X." In der Folge erliess die Erblasserin verschiedene eigenhändige letztwillige Verfügungen, in welchen sie über ihren Nachlass positiv verfügte, jedoch die Kläger weder als Erben noch als Vermächtnisnehmer begünstigte. Erwägungen: (…) 1. Die von den Klägern geltend gemachte Nichtigkeit der letztwilligen Verfügungen der Erblasserin ist von Amtes wegen zu beachten. Eine nichtige Verfügung, wel- 30