Die Erblasserin schloss ihre Brüder (nachfolgend: Kläger) als Erben aus, unter anderem mit einer öffentlichen letztwilligen Verfügung aus dem Jahre 1994 mit folgendem Inhalt: "1. Ich stelle fest, dass ich keine pflichtteilsberechtigten Erben hinterlasse. 2. Ich schliesse alle meine gesetzlichen Erben gänzlich vom Erbrecht und von der Erbfolge aus. 3. An wen mein Nachlass übergehen soll, bestimme ich in einer separaten eigenhändigen letztwilligen Verfügung. Diese Verfügung befindet sich in meinem Tresorfach der Bank B. 4. Zu meinem Willensvollstrecker im Sinne von Art. 517 ZGB bestimme ich X."