8. Zusammenfassend wird festgehalten, dass es der Gesuchstellerin nicht gelungen ist, den Bestand des dinglichen Rechts glaubhaft zu machen. Es fehlt an einem rechtsgültig zustande gekommenen Verpflichtungsgeschäft, hätte doch die Gesuchsgegnerin 1 entweder das Steigerungsprotokoll, welches dadurch als Teilungsvertrag gegolten hätte, oder die Grundbuchanmeldung, womit das Verfügungsgeschäft hätte vorgenommen werden können, unterzeichnen müssen. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht erfolgt. Um ihren Anspruch an der Liegenschaft durchzusetzen, hat sich die Gesuchstellerin der Erbschaftsklage gemäss Art.