Eine durch die Erbschaftsbehörde angeordnete Versteigerung unter den Erben stellt jedoch wie die Zuteilung der Lose oder Losziehung eine Modalität der Teilung dar, die für die Erben noch nicht verbindlich ist und einer endgültigen Bestätigung bedarf, sei es durch einen schriftlichen Teilungsvertrag, sei es durch eine Realteilung oder ein Teilungsurteil (Piotet, a.a.O., § 110, S. 887 ff.; Pra 46, Nr. 152, S. 497ff.; Berner Kommentar, a.a.O., Art. 612 ZGB N 26).