Bezüglich der Versteigerung im Sinne von Art. 612 ZGB finden sich keine kantonalen Bestimmungen (vgl. Art. 71 ff. EG zum ZGB). Wohl wird in Art. 188 ff. EG zum ZGB die Versteigerung gemäss OR geregelt, diese finden jedoch wie oben ausgeführt keine Anwendung auf freiwillige private Versteigerungen unter den Er- 29 ben und es gelten die bundesrechtlichen Vorschriften gemäss obgenannten Ausführungen.