Die sachenrechtliche Wirkung des Zuschlags ist somit nur bei der öffentlichen Versteigerung gegeben, weshalb im vorliegenden Fall irrelevant ist, ob der Zuschlag vor oder nach Opposition der Gesuchsgegnerin 1 gegenüber der Erbengant erfolgt ist. Bei der freiwilligen privaten Versteigerung bleiben somit die allgemeinen Regeln über das Vertrags- und Kaufrecht anwendbar (Giger, Berner Kommentar, Bern 1999, vgl. Vorbem. zu Art. 229-236 OR N 37 ff., Art. 235 OR N 6). Demzufolge untersteht die private Versteigerung der öffentlichen Beurkundung, wenn sie sich auf ein Grundstück bezieht (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Art. 657 ZGB N 27).