Bei der vorgenommenen Erbengant handelt es sich um eine freiwillige private Versteigerung. Der Geltungsbereich der Sonderregelung (Art. 229-236 OR) erstreckt sich nicht auf die private Versteigerung. Grundstückversteigerungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Balser Kommentar, a.a.O., vor Art. 229-236 OR N 16). Die sachenrechtliche Wirkung des Zuschlags ist somit nur bei der öffentlichen Versteigerung gegeben, weshalb im vorliegenden Fall irrelevant ist, ob der Zuschlag vor oder nach Opposition der Gesuchsgegnerin 1 gegenüber der Erbengant erfolgt ist.