Durch die Gesuchsgegnerin 1 wurde eine Erbengant verlangt. Art. 612 Abs. 3 ZGB findet auch Anwendung, wenn Güter den Wert eines Teils oder Loses übersteigen und nicht wegen Wertverlusts, sondern aus anderen Gründen nicht materiell geteilt werden können oder eine Teilung in natura auch sonstwie untunlich ist (Piotet, a.a.O., S. 885).