Einigen sich die Erben nicht, so kommt es zur Losziehung, allenfalls unter Mithilfe der zuständigen Behörde. Diese schafft aber nicht die Verbindlichkeit der Erbteilung. Vereinbarungen über die Zuteilung der Lose oder Losziehung sind blosse Vorbereitungshandlungen und für die Erben unverbindlich. Erst die Inempfangnahme durch den Erben der zu seinem Erbtreffnis gehörenden Gegenstände, oder besser die Überführung derselben aus der gesamten Hand in die Individualrechtssphäre, in das Vermögen der einzelnen Erben, bedeutet die Entgegennahme der Lose. Bei 28