Auch beim Vorliegen von Liegenschaften ist nicht nur der teilungsvertragliche Abschluss, sondern auch jener durch Entgegennahme der Lose zulässig (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, Bern 1964, Art. 634 N 1). Können sich wie im vorliegenden Fall die Erben über die Teilung nicht einigen, so wird die Behörde zur Mitwirkung aufgefordert, wenn ein Erbe dies verlangt (Art. 611 ZGB). Die Behörde hat sich an die Teilungsgrundsätze zu halten. Werden die Lose den Erben zugeteilt, so ist in erster Linie deren einheitlicher Wille massgebend. Einigen sich die Erben nicht, so kommt es zur Losziehung, allenfalls unter Mithilfe der zuständigen Behörde.