b. Art. 634 ZGB regelt den Abschluss der Erbteilung, deren Endzweck die Überführung der Erbschaftsgegenstände in die Alleinberechtigung der Erben ist. Nach Abs. 1 wird die Teilung und damit der Erbgang entweder durch Aufstellung und Entgegennahme der Lose (Realteilung - Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zugleich) oder durch einen schriftlichen Erbteilungsvertrag abgeschlossen. In beiden Fällen wird eine Einigung aller Erben vorausgesetzt (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 634 ZGB N 1).