7. Die Parteien haben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers erworben (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Sie sind Gesamteigentümer des einzig noch unverteilten Nachlassaktivums, nämlich der landwirtschaftlichen Liegenschaft (vgl. Basler Kommentar, a.a.O., Art. 652 ZGB N 22). Durch die Zuteilung der Liegenschaft als letztes Nachlassaktivum, welches durch jeden Miterben verlangt werden kann, wird die Erbengemeinschaft als solche aufgelöst bzw. wird die Erbteilung abgeschlossen (vgl. Basler Kommentar, a.a.O., Art. 654 ZGB N 1).