b. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob der Bestand des geltend gemachten dinglichen Rechts, nämlich des zustande gekommenen Verpflichtungsgeschäfts über die Liegenschaft, als ausgeschlossen erscheint oder höchst unwahrscheinlich ist. Im Zweifelsfall, bei unklarer oder unsicherer Rechtslage, ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung dem ordentlichen Richter zu überlassen (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 961 ZGB N 16).