a. Die vorläufige Eintragung gemäss Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB dient zur Sicherung eines bereits bestehenden, aus dem Grundbuch jedoch nicht ersichtlichen dinglichen Rechts. Die vorläufige Eintragung ist nur möglich, wenn das im Grundbuch nicht eingetragene dingliche Recht ausserbuchlich entstanden ist. Obligatorische Ansprüche können mittels einer vorläufigen Eintragung nicht geschützt werden (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 961 ZGB N 1 ff.).