Dass die Gesuchsgegnerin 1 die Erbengant habe scheitern lassen, werde von der Gesuchstellerin als rechtsmissbräuchlich dargestellt. Dieser Einwand sei allein deswegen unbegründet, weil die Gesuchsgegnerin 1 nur von den Spielregeln Gebrauch gemacht habe, welche die Erbschaftsbehörde dieser Erbengant zugrunde gelegt hätte. 6. Gemäss Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB können vorläufige Eintragungen zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte vorgemerkt werden.