Denn bei einer Versteigerung unter den Erben nach Art. 612 Abs. 3 ZGB habe die grundbuchliche Eigentumsübertragung gestützt auf einen schriftlichen Teilungsvertrag oder aufgrund einer schriftlichen Zustimmungserklärung sämtlicher Miterben zu erfolgen. Das Verpflichtungsgeschäft sei gerade nicht rechtsgültig zustande gekommen. Die fehlende Zustimmung der Gesuchsgegnerin 1 könne daher auch nicht durch ein richterliches Erkenntnis ersetzt werden. Vielmehr müsse, wenn eine allseitige Einigung der Erbinnen weiterhin nicht gelinge, eine Teilungsklage nach Art. 604 ZGB angestrengt werden.